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Satzung

Name, Sitz

Der Verein führt den Namen: Ukraine Forum. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden,
nach der Eintragung lautet der Name: Ukraine Forum e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten
der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der Verein wird zur Erfüllung seiner Aufgaben und Ziele (Vereinszwecke) tätig, insbesondere
durch folgende Aktionen und Initiativen:
• Durchführung von Informations- und Diskussionsveranstaltungen über Politik, Geschichte,
Kultur und Gegenwart des Staates Ukraine;
• Durchführung von interkulturellen Projekten, Theateraufführungen, Lesungen, Musikveranastaltungen, Kunstausstellungen, Vorträge, Tagungen und Exkursionen und Informationsveranstaltungen;
• Durchführung des aktiven Jugendaustausches;
• Durchführung von Begegnungsreisen in die Ukraine und Begegnungen mit Ukrainern in
Deutschland mit dem Zweck, einander kennen zu lernen;
• Zusammenarbeit mit steuerbegünstigten Organisationen, die die Zwecke des Vereins.

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abaschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwenadungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig; sie können nur den Ersatz ihrer im Zusamamenhang mit der Vorstandstätigkeit anfallenden Ausgaben verlangen.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch
auf das Vermögen des Vereins bzw. keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck und die Zweckverwirklichung betreffen,
sind dem zuständigen Finanzamt rechtzeitig vorzulegen.

Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstanades aus dem Verein austreten.

Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise
die Interessen des Vereines verletzt.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt, er bleibt
jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zur Vertretung des Vereines berechtigt.

Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satazung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederverasammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederaversammlung, Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins
erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel
der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des zwecks und der Gründe verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Genehmigung des
Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme und Genehmigung des Jahresaberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Wahl
und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Beschlussfassung über die Änderung der Satazung und über die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über die Ausschließung.

Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellveratretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgealegte Tagesordnung mitzuteilen. 3
Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der
Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.

Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertreatenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eianen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung
geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitagliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltunagen gelten als ungültige Stimmen.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änaderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereines eine solche von 9/10 der abgeagebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen
Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimamungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist
vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellavertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhanadene Vermögen an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, den